von jojorama produktgestaltung GbR
Wittekindstraße 17, 30449 Hannover
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit jojorama produktgestaltung GbR und seinem Auftraggeber abgeschlossenen Produktgestaltung-Werkverträge.
Die Geschäftsbedingungen sind vereinbart, wenn der Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich nach Zugang widerspricht.
1 Geltungsbereich
1.1 Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen von jojorama produktgestaltung GbR zu Grunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder durch Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die jojorama produktgestaltung GbR nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind als unverbindlich anzusehen.
2 Vertragsgegenstand
2.1 Gegenstand des Vertrages ist die Gestaltung neuer Produkte oder bereits existierender Produkte für den Auftraggeber. Innerhalb des von Auftraggeber vorgegebenen Rahmens hat jojorama produktgestaltung GbR Gestaltungsfreiheit. jojorama produktgestaltung GbR wird die Weisungen, die der Auftraggeber erteilt, im Rahmen seiner gestalterische Freiheit befolgen sowie Vorschläge, Produktionsmöglichkeiten und Geschäftsstrategien des Auftraggebers berücksichtigen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
2.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, jojorama produktgestaltung GbR rechtzeitig die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er haftet dafür, dass er zur Verwendung der jojorama produktgestaltung GbR zur Verfügung gestellten Unterlagen berechtigt ist, und stellt jojorama produktgestaltung GbR insoweit von Ersatzansprüchen Dritter frei.
3 Urheberrecht und Nutzungsrecht
3.1 jojorama produktgestaltung GbR hat das alleinige Nutzungsrecht an seinen Entwürfen, auch wenn sie nicht die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe erreichen. Die Übertragung von Nutzungsrechten bedarf der Schriftform.
4 Vergütung
4.1 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht und haben keinen Einfluß auf die Vergütung.
4.2 Die Schaffung von Entwürfen ist Vergütungspflichtig. Notwendig werdende Änderungen von Entwürfen, die nicht durch Mängel verursacht sind, die jojorama produktgestaltung GbR zu vertreten hat, werden gesondert berechnet. Weitere Entwürfe sowie andere Zusatzleistungen werden gesondert berechnet.
4.3 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann jojorama produktgestaltung GbR eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann jojorama produktgestaltung Schadenersatzansprüche geltend machen.
4.4 jojorama produktgestaltung GbR hat Anspruch auf Ersatz sämtlicher Auslagen, die für die Erfüllung des Auftrags notwendig waren. Reisen und die Vergabe von Fremdleistungen sind mit der Auftraggeber vorher abzustimmen.
4.5 Die Vergütung ist bei Auslieferung der Arbeiten nach Rechnungsstellung fällig. Bei Ablieferung von Teilarbeiten ist die Vergütung jeweils bei Ablieferung der Teilarbeiten und entsprechender Rechnungsstellung fällig.
jojorama produktgestaltung ist berechtigt, Abschlagzahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand zu verlangen. Auslagen und Kosten sind mit Rechnungsstellung fällig.
4.6 Fällige Rechnungen sind ohne Abzug zahlbar.
Eine Zahlungsfrist von 14 Tagen beginnt ab Rechnungsdatum.
Bei Zahlungsverzug behält sich jojorama produktgestaltung GbR vor, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz zu berechnen.
5 Künstlersozialkasse
Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe an die Auftragnehmerin als nichtjuristische Person, für Dienstleistungen im künstlerischen und konzeptionellen Bereich nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von der Rechnung in Abzug gebracht werden.
Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist alleine der Auftraggeber zuständig und selbst verantwortlich. Weiterführende Informationen und Anmeldeformulare finden Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de
6 Fremdleistungen
6.1 jojorama produktgestaltung GbR ist berechtigt, die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.
6.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Rahmen und für Rechnung von jojorama produktgestaltung GbR abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, jojorama produktgestaltung GbR im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
7 Lieferzeiten, Lieferverzug
7.1 Liefertermine bzw. Fertigstellungstermine sind nur gültig, wenn sie von jojorama produktgestaltung GbR ausdrücklich bestätigt werden. Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht erheblich, so ist jojorama produktgestaltung GbR unter vorheriger Abmahnung zur Kündigung und Abrechnung des Auftrages berechtigt. Sind keine Liefertermine oder Fertigstellungstermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Liefer- oder Fertigstellungszeit, so beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung. Sie endet mit dem Tag, an dem die fertiggestellten Arbeiten durch einen Mitarbeiter von jojorama produktgestaltung GbR oder einem beauftragten Dritten an den Auftraggeber übergeben oder zur Abholung bereitgestellt wird. Für die Dauer von Prüfungen durch den Auftraggeber oder Dritte ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber, bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme.
Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderung. Für die Überschreitung der Lieferfrist ist jojorama produktgestaltung GbR nicht verantwortlich, sofern diese durch Umstände, die jojorama produktgestaltung nicht zu vertreten hat, verursacht wird. Betriebsstörungen, sowohl im eigenen Betrieb wie im fremden, von denen die Herstellung, der Transport und die Veröffentlichung abhängig sind – verursacht durch Fälle höherer Gewalt befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise.
7.2 Bei Lieferungsverzug von jojorama produktgestaltung GbR ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechtsmaßnahmen berechtigt. Der Ersatz von Verzugsschäden ist ebenso ausgeschlossen, wie der Ersatz von entgangenem Gewinn, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch jojorama produktgestaltung GbR.
8 Eigentum und Rückgabepflicht
8.1 An Entwürfen und Modellen wird das Eigentum nur Übertragen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Die Originale sind jojorama produktgestaltung GbR spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
8.2 Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitgehenden Schadens bleibt unberührt.
9 Herausgabe von Daten
9.1 jojorama produktgestaltung GbR ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, das jojorama produktgestaltung GbR ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
9.2 Hat jojorama produktgestaltung GbR dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung von jojorama produktgestaltung GbR verändert werden.
9.3 Gefahr und Kosten des Transportes von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
9.4 jojorama produktgestaltung GbR haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträger, Dateien und Daten, die beim Import auf das System des Auftraggebers entstehen.
10 Geheimhaltungspflicht
10.1 jojorama produktgestaltung GbR ist zur Geheimhaltung aller bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers verpflichtet. Soweit jojorama produktgestaltung GbR dritte Personen zur Erfüllung ihres Auftragesheranzieht, verpflichtet jojorama produktgestaltung GbR diese zur gleichen Sorgfalt. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.
11 Belegmuster, Namensnennung
11.1 jojorama produktgestaltung GbR hat Anspruch auf Überlassung von Abbildungen der Gegenstände, die mit Hilfe seiner Entwürfe hergestellt werden, sowie auf kostenlose Überlassung eines Belegexemplars.
11.2 jojorama produktgestaltung GbR hat Anspruch auf zehn Exemplare der Werbemittel, die für von jojorama produktgestaltung GbR gestaltete Produkte hergestellt werden. jojorama produktgestaltung GbR ist berechtigt, diese Werbemittel für Eigenwerbung zu vervielfältigen und zu verbreiten.
11.3 jojorama produktgestaltung GbR hat ein Recht darauf, bei Veröffentlichungen über das Produkt als Designer genannt zu werden. Die Urheberbezeichnung ist, wie von jojorama produktgestaltung GbR angegeben, auf den nach seinen Entwürfen hergestellten Produkten anzubringen, wenn dies technisch möglich ist.
12 Haftung
12.1 jojorama produktgestaltung GbR haftet nur für Schäden, die von jojorama produktgestaltung GbR selbst oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden. Dies gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultieren.
12.2 jojorama produktgestaltung GbR haftet nicht für Neuartigkeit, Schutzfähigkeit und wirtschaftliche Verwertbarkeit der hergestellten Werke, sowie dafür, dass die Herstellung und Verwertung keine Rechte Dritter entgegenstehen.
12.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das von jojorama produktgestaltung GbR geschaffene Werk selbständig auf seine Funktionstauglichkeit und Realisierbarkeit in der Produktion zu überprüfen. jojorama produktgestaltung GbR haftet für Schäden, die durch sein Design oder die von ihm vorgeschlagene Konstruktion verursacht werden, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
12.4 Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.
12.5 Rügen und Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich bei jojorama produktgestaltung GbR geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
13 Erfüllungsort und Gerichtsstand, Anwendbares Recht
13.1 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluß ins Ausland verlegt, wird der Sitz von jojorama produktgestaltung GbR als Gerichtsstand vereinbart.
13.2 Auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern und Vertragspartnern ist deutsches Recht anwendbar (in Übereinstimung mit den Vorschriften des IPR).
14 Schlußbestimmungen
14.1 Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.
14.2 jojorama produktgestaltung GbR ist generell berechtigt, Firmennamen seiner Kunden als Referenzen zu veröffentlichen. Sollte eine Veröffentlichung nicht erwünscht werden, muss dies ausdrücklich schriftlich mitgeteilt werden.
© jojorama produktgestaltung GbR 2020